Abmahnung Der Hobbit – Waldorf Frommer
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Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnen im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH aus Hamburg Anschlussinhaber ab, die den Film „Der Hobbit“ widerrechtlich öffentlich zum Download bereitgestellt haben sollen.
Konkret geht es dabei um die Filme „Der Hobbit: Eine unerwartete Reise“ und „Der Hobbit: Smaugs Einöde“.
Forderung innerhalb der Abmahnung Der Hobbit
Innerhalb der Abmahnung fordern die Waldorf Frommer Rechtsanwälte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, den Ersatz des entstandenen Schadens (Schadensersatz) und den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten (Aufwendungsersatz).
1. Unterlassungserklärung
Innerhalb der Unterlassungserklärung soll sich der Anschlussinhaber dazu verpflichten, künftig keine die beiden Filme von „Der Hobbit“ oder Teile daraus über die verwendete Tauschbörse im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten. Es soll sich also unter der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung dazu verpflichtet werden, die der Abmahnung gegenständlichen Werke nicht erneut im Rahmen einer Tauschbörse zum Download bereitzustellen.
2. Schadensersatz
Für die beiden der Abmahnung gegenständlichen Filme fordern die Rechtsanwälte Waldorf Frommer einen Schadensersatz von insgesamt 1.200,00 Euro. Je Film soll also ein Schaden von 600,00 Euro entstanden sein, den die Warner Bros. Entertainment Germany gern ersetzt hätte.
3. Rechtsverfolgungskosten (Aufwendungsersatz)
Schließlich werde die Kosten gefordert, die für den Ausspruch der Abmahnung auf Seiten von Waldorf Frommer entstanden sind. Die Kosten werden auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 2.200,00 Euro berechnet und in diesem konkreten Fall auf einen Betrag von 281,30 Euro beziffert.
Wie reagiere ich auf eine Abmahnung von Waldorf Frommer?
Die vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen in dem konkret vorliegenden Fall sollen am 24.7.2014 begangen worden. Der Mandant hat uns gegenüber versichert, dass diese beide Filme weder von diesem noch von seiner Ehefrau im Rahmen einer Tauschbörse genutzt bzw. heruntergeladen geschweige denn heraufgealden wurden. Der Anschlussinhaber selbst war zu dem angegebenen Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung gar nicht zu hause.
Sofern der Anschlussinhaber selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat, können die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zurückgewiesen werden. Für derartige Ansprüche wird stets ein Verschulden vorausgesetzt, dass im konkreten Fall nicht bestehen dürfte, da der Mandant zum angegebenen Zeitpunkt nicht zu hause war und der Down- bzw. Upload auch nicht zuvor vor dem Mandanten angestoßen wurde.
Da der Rechtsverstoß im vorliegenden Fall auch nicht von der Ehefrau des Mandanten begangen wurde und der Mandant selbst die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinsichtlich der Absicherung des WLAN-Anschlusses getroffen hat, kommt auch keine sog. Störerhaftung in Betracht. Im Ergebnis können demnach auch die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückgewiesen werden.
Es gibt viele Fälle, in denen eine Haftung des Anschlussinhabers nicht besteht oder diese maßgeblich gemindert werden kann. Jede Abmahnung ist aufgrund dessen stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu bearbeiten.
Eine Filesharing-Abmahnung sollte stets rechtlich überprüft werden lassen. Selbst wenn der Rechtsverstoß auch begangen wurde, können die geltend gemachten Ansprüche in nahezu jedem Fall gemindert werden.