Klage abgewiesen: Unterschied zwischen UTC Standardzeit und lokaler deutscher Ortszeit
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Der Download urheberrechtlich geschützter Werke wie Musik oder Spiele ist in Deutschland gesetzlich verboten. Somit können Rechteinhaber Webnutzer auf Schadensersatz verklagen, die ein solches Werk aus einem P2P-Netzwerk auf den eigenen PC herunterladen. Dafür müssen sie jedoch im gerichtlichen Verfahren einen Beweis vorbringen. Üblicherweise genügt dafür die eindeutige Zuordnung einer IP-Adresse zum Downloadzeitpunkt.
Im vorliegenden Fall verhandelte das AG Hamburg in einem Fall, in dem die Zeitpunkte der ermittelten und der beauskunfteten IP Adresse voneinander abwichen. Der Rechteinhaber eines Pornofilms beauftrage zur Nachweiserbringung eines solchen p2p-Downloads eine Firma, die die IP Adresse des Beklagten ermittelte. Dabei wichen jedoch die Referenz-Uhrzeiten voneinander ab. Der Zeitpunkt des Downloads wurde nach dem UTC-Standard (Universal Time, Coordinated) gemessen. Die Providerauskunft dagegen wurde jedoch nach der lokalen deutschen Ortszeit ermittelt. Diese Diskrepanz hatte eine Abweichung von 2 Stunden zur Folge. Die Klage wurde aufgrund dieser Diskrepanz vom AG Hamburg abgewiesen. In der Begründung hieß es, es könnte nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass der Beklagte tatsächlich zu dem Zeitpunkt den Download veranlasst hatte.