Anwaltskanzlei Schleinkofer – Abmahnung kochmesser.de
Die Anwaltskanzlei Schleinkofer spricht wettbewerbsrechtliche Abmahnungen für die Kochmesser.de Import GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Romanowski aus.
Kontaktieren Sie uns: 040 – 357 30 633 – mail@kanzlei-wrase.de
Die Abmahnung der Anwaltskanzlei Schleinkofer ist an eine Unternehmergesellschaft (UG) gerichtet, die eine Vielzahl von Verkäufen auf der Plattform eBay ausführt und hat die Verwendung der Bezeichnung „Switzerland“ im Zusammenhang mit der Darstellung eines Artikels zum Gegenstand.
Vorwurf der Abmahnung durch Anwaltskanzlei Schleinkofer – kochmesser.de
Unserem Mandanten wird vorgeworfen, durch die Verwendung der Bezeichnung „Switzerland“ gegen die Vorschriften der §§ 126, 127 MarkenG sowie gegen die §§ 3, 5 UWG verstoßen zu haben.
Nach diesen Vorschriften ist es untersagt, eine geografische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für einen Artikel zu verwenden, der nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammt, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, sofern im Ergebnis dadurch einen Irreführung über die tatsächliche Herkunft besteht.
Der zum Verkauf angebotene Artikel muss insofern aus dem Land oder dem gebiet stammen/hergestellt worden sein, dass mit dem der Artikel beworben wird. Ist das nicht der Fall, ist eine Rechtsverletzung gegeben, die Unterlassungs-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche auslöst.
Zur Geltendmachung dieser markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche sind all diejenigen, die nach § 8 Abs. 3 UWG anspruchsberechtigt sind. Ansprüche aus dem Markengesetz können demnach auch von reinen Mitbewerbern geltend gemacht werden.
In dem uns vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass nicht direkt mit einer Herkunftsangabe geworben wurde. Die Bezeichnung „Switzerland“ ist vielmehr Gegenstand der Unternehmensbezeichnung des Herstellers des konkreten Artikels. In einem solchen Fall ist der Vorwurf der Irreführung genaustes zu prüfen. Geltend gemachte Ansprüche können unter Umständen vollständig zurückgewiesen werden.
Ansprüche der Abmahnung durch die Anwaltskanzlei Schleinkofer – kochmesser.de
Mit der Abmahnung erhebt die Anwaltskanzlei Schleinkofer Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von angefallenen Rechtsanwaltskosten.
Ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte oder muss, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Der einer Abmahnung zugrunde liegende Sachverhalt ist ausreichend zu prüfen.
Rechtsanwaltskosten werden von der Anwaltskanzlei Schleinkofer nach einem Gegenstandswert von 30.000 Euro berechnet und mit insgesamt 1.141,90 Euro von dem abgemahnten gefordert. Sollte ein Rechtsverstoß nicht bestehen, kann auch dieser Anspruch zurückgewiesen werden.
Darüber hinaus werden Auskunftsansprüche geltend gemacht, um einen etwaigen Schadensersatzanspruch berechnen zu können. Es wird im Detail gefordert Auskunft darüber zu geben, wie viele Artikel mit der Bezeichnung „Switzerland“ veräußert wurden. Auch in Bezug auf die Erfüllung dieses Anspruchs sollten Sie keine voreiligen Handlungen vornehmen. Falsche Angaben können im Fall des Bestehens einer Rechtsverletzung schnell zu hohen Schadensersatzforderungen führen.
Allgemeine Informationen über wettbewerbsrechtliche Abmahnungen finden Sie hier: http://www.kanzlei-wrase.de/wettbewerbsrechtliche-abmahnung/