Anzeichen für eine missbräuchliche Abmahnung
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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 29.06.2010 – Az: I-4U 24/10 dargelegt, wann von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahung ausgegangen werden kann. Danach spricht es für eine Rechtsmissbräuchlichkeit, sofern durch den Gesamttext der Abmahung der Eindruck erweckt wird, der Empfänger der Abmahnung müsse zur Vermeidung einer Unterlassungsklage neben der Schadensersatzforderung auch die Anwaltskosten fristgerecht zahlen.
Im zu entscheidenden Fall war neben dieser Gestaltung in der Unterlassung zusätzlich eine Vertragsstrafe auch für den Fall der nicht schuldhaften Zuwiderhandlung geregelt.