
BGH: Onlinehändler dürfen nicht mit Selbstverständlichkeiten werben
Onlinehändler lassen sich immer wieder neue Werbeversprechen einfallen, um Verbraucher auf ihr Angebot aufmerksam zu machen. Neben den tatsächlichen Werbeaktionen wie beispielsweise Preisvorteilen für Stammkunden, Mengenrabatten oder den qualitativen Eigenschaften bewerben Händler auch Dienstleistungen rund um die Produkte wie einen besonderen Service oder eine 24-Stunden Kundenbetreuung. Unter diesen tatsächlichen Besonderheiten des eigenen Angebotes bedienen sich Händler häufig aber auch sogenannter Selbstverständlichkeiten, die nicht Teil einer besonderen Leistung sondern gesetzlich verankert sind.
Wegen dem Werbeversprechen mit einer solchen Selbstverständlichkeit klagte ein Internethändler einen Wettbewerber an, der mit einer 14 tägigen Geld-zurück Garantie warb. Da eine solche Garantie Teil des Widerrufsrechts und keine freiwillige Serviceleistung ist, dürfe diese nach Meinung des Klägers nicht Teil einer Werbekampagne sein.
Das OLG Hamm lehnte die Klage zunächst ab mit der Begründung, dass diese Werbeaussage nur eine von vielen gewesen sei und damit nicht explizit hervorgehoben wurde. Der Kläger ging in Revision und der Fall wurde erneut vor dem BGH verhandelt. Dieser gab dem Kläger recht mit der Begründung, dass eine besondere Hervorhebung nicht erforderlich sei. Es zähle der Fakt, dass Onlinehändler die Verbraucher täuschen würden und allgemeingültiges Recht als besonderes Angebot verkaufen, mit dem sie sich von ihren Wettbewerbern vermeintlich abheben.
Grundsätzlich galt bereits auch bisher, dass Onlinehändler nicht mit Selbstverständlichkeiten werden durfte. Dies wurde jetzt konkret vom BGH bestätigt.
BGH, Urteil vom 19.03.2014, Az.: I ZR 185/12