Dokumentarfilme stehen nicht unter Urheberschutz
- Veröffentlicht in Allgemein
- Ein Kommentar hinterlassen
- Permalink
071962 wurden Dokumentar-Aufnahmen angefertigt von einem DDR-Bürger, der bei einem Fluchtversuch über die Grenze tödlich verletzt wurde. Die Aufnahmen zeigen seinen Abtransport. Kameramann Hans Ernst nimmt diese Aufnahmen für sich in Anspruch. Er hatte die vermeintlichen Rechte daran an die Klägerin abgetreten. Der beklagte Sender RBB hatte diese Aufnahmen ausgestrahlt und die Lizenzgebühren an einen Dritten abgeführt. Der Kläger sieht in der Verwendung der Aufnahmen eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung und begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung einer Ersatzpflicht. Die Klage wurde vom LG Berlin abgewiesen. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die betreffende Filmsequenz ist nach Ansicht der Gerichte weder ein Filmwerk, noch könne ein Schutz als Lichtbildwerk angenommen werden. Dazu fehlt es den Aufnahmen an Werkcharakter. Es handle sich bei den Aufnahmen lediglich um eine schematische Aneinanderreihung von Lichtbildern. Der Kameramann hatte keinen künstlerischen Einfluss auf die Bildfolge und auch eine relevante Nachbearbeitung habe nicht stattgefunden. Auch das Leistungsschutzrecht für Laufbilder komme hier nicht infrage, da dieses vor 1965 gefehlt habe. Ein Leistungsschutzrecht des Kameramanns für einzelne Lichtbilder sei ebenfalls verwirkt. Der Kläger hatte dieses erst kurz vor Ablauf der Schutzdauer von 48 Jahren geltend gemacht, so dass die Beklagte von einer Duldung ausgehen konnte.