Spam – Unerwünschte Werbung per E-Mail
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Auch wenn viele sie teilweise tagtäglich in ihrem E-Mail-Postfach vorfinden müssen: unerwünschte Werbung per E-Mail (Spam) gilt aus unzumutbare Belästigung und ist deshalb in Deutschland nicht zulässig. Anderes ergibt sich, wenn der Adressat zuvor seine Einwilligung in Erhalt etwaiger Werbemails gegeben hat. Denkbar ist außerdem, dass hier eine Privilegierung vorliegt, die eine unzumutbare Belästigung ausschließt.
Spam: Verbot nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 7 UWG regelt, wann der wettbewerbsrechtlich zulässige Rahmen von Werbemaßnahmen überschritten wird und in welchen Fällen Ausnahmen zu machen sind.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 UWG gilt der Grundsatz, dass elektronische Post (also E-Mails) stets eine unzumutbare Belästigung (also Spam) darstellt, sofern der Verbraucher nicht vorher ausdrücklich in den Erhalt eingewilligt hat. Wie so oft gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel. So heißt es in § 7 Abs. 3 UWG, eine unzumutbare Belästigung sei
„bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn (…) ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat“.
Erwirbt ein Verbraucher also über das Internet Waren bei einem E-Commerce-Händler, darf sich dieser nicht über hierauf folgende Werbemails beschweren, zumindest solange dieser noch nicht widersprochen wurde.
Zulässige Werbemails (Spam) nach erfolgtem Widerruf
Wie gestaltet sich diese unausgesprochene Einwilligung (Soft-Opt-In-Prinzip), wenn der Verbraucher den Kaufvertrag mit dem Händler widerrufen hat? Gilt auch in diesem Fall die Werbung per E-Mail weiterhin als „erwünscht“?
Nach deutschem Zivilrecht gilt ein widerrufener Vertrag als von Anfang an nichtig. Das heißt, ein Kaufvertrag, der ursprünglich zwar abgeschlossen, jedoch nachträglich widerrufen wurde, ist so zu behandeln, als wäre er gar nicht erst abgeschlossen worden. Demnach würde der für die Privilegierung des § 7 Abs. 3 UWG notwendige „Verkauf einer Ware oder Dienstleistung“ nicht vorliegen und hieraus resultierende Werbemails unzulässig sein.
Anderslautendes Ergebnis unter Zugrundelegung europäischer Richtlinien
Viele jüngere deutsche Gesetze basieren auf europäischen Richtlinien, so entstammt beispielsweise das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation. Um zu ermitteln, wie sich die Privilegierung nach dem Widerruf eines Kaufs verhält, muss also nicht nur auf den Wortlaut der nationalen Umsetzung der Richtlinie, sondern auch auf die Intention des europäischen Gesetzgebers geschaut werden.
Nach Art. 13 Abs. 2 EK-DSRL (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) soll eine Privilegierung des Werbeverbots bereits dann erfolgen, wenn der Händler entsprechende Kontaktinformationen vom Kunden gemäß der Richtlinie 95/47/EG vom Vertragspartner erhalten hat. Ein Kauf ist demnach laut Vorgabe der Europäischen Kommission für die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung nicht notwendig.
Ein Widerruf schadet diesem Ergebnis nach also der Privilegierung des § 7 Abs. 3 UWG nicht und macht nach dem widerrufen eines Kaufvertrags versendete Werbemails nicht unzulässig.
Dies bedeutet letztendlich aber nicht, dass ungewollt pausenlos Werbung im E-Mail-Postfach des Betroffenen landet. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG greift die Privilegierung nur, wenn „der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat“. Über die Möglichkeit jederzeit widersprechen zu können muss der Kunde im übrigen auch klar und deutlich hingewiesen werden. Ansonsten wird von Beginn an eine unzumutbare Belästigung, was eine unzumutbare Werbung darstellt, angenommen.