Filesharing: Eine Urheberrechtsverletzung ist auch dann gegeben, sofern nur Teile eines Werks zur Verfügung gestellt werden
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Die Gesetzeslage zum Filesharing eines Werkes ist klar umrissen. Das AG München entschied nun darüber, das auch das Teilen von Bruchstücken eines Werkes eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Im konkreten Fall wurden Teile aus Harry Potter Hörbüchern in einer Filesharing-Börse zum Download angeboten. Bei den Dateien handelte es sich nicht um die vollständigen Werke, sondern lediglich um Bruchstücke davon.
Der Hörbuchverlag mahnte den Inhaber des Anschlusses, von dem aus die Dateien per Filesharing angeboten wurden kostenpflichtig ab, forderte im Zuge dessen eine Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz. Da der Anbieter der Dateien sich weigerte, den geforderten Schadensersatz zu zahlen, musste das Gericht nun darüber entscheiden, ob auch das Anbieten von Bruchstücken eines Werkes das Urheberrecht verletzt.
Die Downloads wurden vom Beklagten in einem Peer-to-Peer Netzwerk angeboten. Nutzen konnten die Downloads allerdings nur entfalten, sofern auch die fehlenden Teile Werks bezogen worden wären. Daher war der Beklagte der Ansicht, die einzelnen Downloads würden kein vollständiges Werk ergeben und daher wertlos sein.
Das AG München entschied jedoch, dass selbst kleine Teile eines Werkes urheberrechtlich geschützt sind. Geistiges Eigentum unterliegt unabhängig von der Größe dem Urheberrecht. Der Beklagte wurde daher zur Schadensersatz-Zahlung verpflichtet.