Wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht stets vor gerichtlichem Verfahren erforderlich
Bei Ansprüchen aus Wettbewerbsverstößen, die der Verletzte gegenüber einem Mitbewerber geltend machen will, gibt es eine klare Reihenfolge: Bevor der Fall gerichtlich verhandelt wird, bedarf es einer schriftlichen Abmahnung. In Ausnahmefällen kann eine solche Abmahnung jedoch umgangen und der Wettbewerbsverstoß direkt zur Anzeige bei dem zuständigen Gericht gebracht werden.
Im konkreten Fall kam es zu Wettbewerbsstreitigkeiten zwischen zwei Unternehmern. Der Kläger hatte auf der Webseite seines Konkurrenten wettbewerbsverletzende Äußerungen entdeckt und dagegen direkt eine einstweilige Verfügung am Gericht erlassen, ohne zuvor eine Abmahnung auszusprechen. Er bekam vom LG Frankfurt am Main in der Angelegenheit Recht, musste aber dennoch sämtliche Kosten des Verfahrens tragen.
In der Begründung hieß es, der Antragsteller hätte für eine rechtmäßige Vorgehensweise zunächst eine Abmahnung aussprechen sollen, die dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt hätte, den Wettbewerbsverstoß zu beseitigen. Gegen diesen Beschluss erließ der Antragsteller Beschwerde; der Fall wurde letztlich vor dem OLG Frankfurt verhandelt.
Das OLG wies darauf hin, dass hier der konkrete Einzelfall betrachtet werden müsse. Der Beklagte hatte nämlich schriftlich in der Korrespondenz mit dem Kläger erklärt, dass er an keiner außergerichtlichen Einigung interessiert sei. Er hatte in einer vorausgehenden E-Mail seine Bereitschaft zum „juristischen Krieg“ erklärt. In diesem Fall wäre eine Abmahnung daher überflüssig gewesen und hätte ihren Zweck verfehlt.
Bringen Konkurrenten also im Voraus bereits deutlich zum Ausdruck, dass sie den Forderungen einer Abmahnung nicht nachkommen werden, können Kläger den Fall direkt an das Gericht weiterleiten.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.07.2014, Az.: 6 W 51/14