Impressum bei Facebook auch für rein werbende Seite
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Das bei den Social-Media-Diensten ein Impressum vorgehalten werden muss, ist hinlänglich bekannt. Das OLG Düsseldorf hat nunmehr entschieden, dass dies auch für solche Seiten gilt, die lediglich Werbung beinhalten, auf denen also gar keine Produkte oder Dienstleistungen erworben werden können.
Eine direkte Bestellmöglichkeit ist nach der Auffassung des OLD Düsseldorf auf der Facebook-Fanpage nicht erforderlich. Vielmehr sind auch rein werbende Seiten als Telemediendienst anzusehen, was eine Pflicht nach § 5 Abs. 1 TMG nach sich zieht. Es ist also ein vollständiges Impressum auf solchen Seiten auszuweisen. Wird ein Impressum auf solchen Seiten nicht vorgehalten, drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Mitbewerbern.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2012, Az.: I-20 U 147/11