Kein Wettbewerbsverstoß durch Verweis auf veraltete Batterieverordnung in Onlineshops
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Die Batterieverordnung wurde erlassen, um Abfälle durch Batterien zu verringern. Im Zuge dessen wurden Unternehmen entsprechende Rückgabepflichten auferlegt. Gebrauchte Batterien müssen von Firmen, die diese in Umlauf bringen, nach der Verwendung auch wieder zurückgenommen und ordnungsgemäß entsorgt oder verwertet werden.
Vor dem OLG Hamm stritten zwei Parteien, die einen Onlineshop für Elektroartikel und Batterien betreiben. Der Beklagte verwies in seiner Widerrufsbelehrung auf eine veraltete Batterieverordnung, die seit 4 Jahren nicht mehr gültig war. Er wies Kunden mit dem Verweis auf diese Verordnung darauf hin, dass sie verpflichtet sind, gebrauchte Batterien ordnungsgemäß bei entsprechenden Stellen zu entsorgen. Der beklagte Shopbetreiber öffnete auch die Möglichkeit, gebrauchte Batterien unfrei an den Shop zurückzusenden. Jedoch verwies er damit auf eine veraltete Batterieverordnung und wurde daraufhin vom Kläger abgemahnt. Dieser sah hierin einen Wettbewerbsverstoß.
Das OLG Hamm dagegen stufte diesen Rechtsverstoß nicht als abmahnfähig ein. Die alte und die neue Batterieverordnung seien inhaltlich nahezu identisch. Verbraucher würden durch den Verweis auf die alte Verordnung keinen Nachteil erleiden. Es fehle hier lediglich der Hinweis, dass sich die Rechtsverordnung inhaltlich geändert habe.
Die Interessen der Verbraucher würden durch den veralteten Verweis nicht beeinträchtigt werden. Daher wurde das Verhalten des Beklagten vom Gericht nicht als Wettbewerbsverstoß eingestuft.
OLG Hamm, Urteil vom 23.5.2013, Az.: 4 U 196/12