Keine Deckelung der Abmahnkosten für Filesharing-"Altfälle"
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Wie ich bereits an mehreren Stellen ausgeführt habe, ist das zwischenzeitlich in Kraft getreten Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (http://kanzlei-wrase.de/blog/urheberrecht1/item/480-was-das-neue-gesetz-gegen-unserioese-geschaeftspraktiken-fuer-abmahnungen-im-filesharing-konkret-bedeutet.html) nicht auf Fälle anwendbar ist, die vor der in Kraft getretenen Gesetzesänderung entstanden sind.
Dies wurde nun auch gerichtlich bestätigt. Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Verfahren dahingehend geäußert, dass die für die Rechtsanwaltsgebühren vorgesehen Kostendeckung nicht für Filesharing-Fälle gelten, die vor der Gesetzesänderung in Kraft getreten sind. Begründet wird diese Ansicht mit einer gesetzlichen Vorschrift und der Rechtsprechung des BGH, der bereits für die etwas zurückliegende Änderung des Urheberrechtsgesetzes geurteilt hatte, dass eine Anwendung der geänderten Regelungen ausschließlich für Fälle gelte, die nach der Gesetzesänderung entstanden sind.
Es gibt allerdings bereits anderslautende gerichtliche Erwägungen. Sowohl das Amtsgericht München, als auch das Amtsgericht Hamburg hatten sich dahingehend geäußert, dass die Streitwerte, nach die Rechtsanwaltskosten berechnet werden, auch für Altfälle massiv herabgesetzt werden müssen (vgl. http://kanzlei-wrase.de/blog/urheberrecht1/item/472-urheberrechtsverletzung-durch-filesharing-abmahnkosten-bei-bagatellverstoessen-kuenftig-deutlich-beschraenkt.html).
Die Rechtslage für Filesharing-Altfälle bleibt demnach ungewiss. Es hängt wohl entscheidend davon ab, welches Gericht einen Sachverhalt zu beurteilen hat, bei dem die Urheberrechtsverletzung bereits vor der Gesetzesänderung begangen wurde.