Keine Kostenerstattung bei unnötiger anwaltlicher Abmahnung Urheberrecht
- Veröffentlicht in Abmahnung
- Ein Kommentar hinterlassen
- Permalink
Werden urheberrechtliche Abmahnungen vom Rechteinhaber selbst ausgesprochen und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein Anwalt mit der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen beauftragt, besteht neben dem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch kein Anspruch des Rechteinhabers auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten, entschied das OLG Braunschweig in dem nachfolgend dargestellten Fall.
Der Kläger bemerkte eine unberechtigte Verwendung von 4 seiner Fotos auf eBay. Dafür setzte er eine fiktive Lizenzgebühr von 150,00 Euro je Foto fest. Daneben machte er einen Verletzungszuschlag von 100%, mithin Schadensersatz von 300,00 Euro je Foto geltend.
Der Kläger hatte zuvor bereits in mehreren vergleichbaren Verfahren einen Anwalt mit der Abmahnung beauftragt und verlangte auch hier vom Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten. Das OLG Braunschweig versagte ihm diesen Antrag, weil er die Abmahnung auch ohne anwaltliche Hilfe hätte durchführen können. Er sei aufgrund seines bisherigen Vorgehens eigenständig in der Lage, Urheberrechtsverletzungen zu erkennen und abzumahnen.
Den Schadensersatz setze das Gericht auf 20,00 Euro je Foto fest. Die vom Kläger angesetzten MFM Honorarempfehlungen würden nicht für private Internetverkäufe gelten, da ein privater Nutzer keine hohen Qualitätsanforderungen an die Abbildungen stellen würde. Daher hätten Fotos bei privaten Verkäufen nicht denselben Wert wie bei gewerblichen. Der Kläger kann des Weiteren auch keinen 100%tigen Zuschlag fordern wegen unterlassener Urhebernennung. Aufgrund der geringen Bedeutung der Rechtsverletzung steht ihm ein solcher Zuschlag überhaupt nicht zu.
OLG Braunschweig, Urteil vom 8.2.2012, 2 U 7/11