Keine Vollmachtsvorlage für Abmahnung erforderlich
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Von einer Unwirksamkeit einer Abmahnung kann nach einer Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 02.09.2010 – AZ: 12 U 34/10) nicht sogleich ausgegangen werden, sollte der Abmahnung keine Originalvollmacht beigefügt sein.
Der hier zu entscheidende Fall hat sich allerdings nicht ausschließlich mit der Abmahnung an sich befasst, die Entscheidung beruht vielmehr auf einer bestimmten Ausgestaltung des Abmahnschreibens. Im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Abmahnung wurde zugleich ein Angebot auf Abschluss eines bestimmten Unterwerfungsvertrages unterbreitetet. Insofern ist von einer sogenannten doppelten Funktion des Abmahnschreibens auszugehen.
Ob die Entscheidung des BGH anders ausgefallen wäre, sofern man annehme, dass das Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages lediglich neben die Abmahnung trete, kann nicht beurteilt werden. Eine Zurückweisung der Abmahnung durch die Beklagte lag zwar vor, diese wurde allerdings als treuewidrig eingestuft.