Abmahngefahr bei Verwendung der Klausel "in der Regel"
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Aufgepasst! Verwendung der Klausel „in der Regel“ für die Angabe eines Lieferzeitraums wettbewerbswidrig
Es wird als ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 308 Nr. 1 BGB angesehen, sofern die Lieferzeiten für einen Artikel mit der Formulierung „in der Regel …“ verwendet wird. Das OLG Frankfurt/Main entschied, dass eine derartige Angabe einer Lieferfrist zu unbestimmt sei. Der Versender könne danach nicht gewährleisten, dass eine Lieferung innerhalb dieser Frist stattfindet, so die entscheidenden Richter.
Es ist daher größte Vorsicht bei der Formulierung der Allgemeinen Bedingungen und bei der grundsätzlichen Angabe der Lieferfristen geboten, um eine kostspielige Abmahnung eines Mitbewerbers zu vermeiden.
OLG Frankfurt/Main Beschluss vom 27.7.2011 – Az.: 6 W 55/11