Kündigungsausschluss von 4 Jahren – Mietrecht
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Der BGH entschied, dass ein vereinbarter Kündigungsausschluss von 4 Jahren innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält. Der Mieter wird unangemessen benachteiligt, wenn ein Zeitraum von vier Jahren überschritten wird. Eine entsprechende Vereinbarung ist demnach unwirksam.
BGH – Urteil vom 08.12.2010 – Az.: VIII ZR 86/10