Missbräuchliche Abmahnung: nicht schuldhaftes Zuwiderhandeln
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Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit nicht zugleich als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden kann. Sofern es zu einer Vielzahl von Wettbewerbsverstößen kommt, können dementsprechend auch viele wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen werden.
Für die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit bedarf es dann weiterer Umstände. Es gilt allerdings auch, dass ein Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit gegeben ist, sofern viele Abmahnungen ausgesprochen werden.
Es kann aber auch eine geringe Zahl von Anmahnungen oder auch schon eine einzige Abmahnung auf einen Rechtsmissbrauch schließen lassen, sofern besonders gewichtige Umstände vorliegen. Ein solcher Umstand ist gegeben, sofern die Gesamtheit der Abmahnungen den Schluss zulässt, dass mit der Abmahnung in erster Linie Kosten und Vertragsstrafen generiert werden sollen und gerade eher geringere wettbewerbsrechtliche Verhaltensweisen beanstandet werden.
Ein weiterer gewichtiger Umstand für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit ist gegeben, sofern sich auch zu einer unverschuldeten Vertragsstrafe verpflichtet werden soll. Die für den Abgemahnten fehlende Exkulpationsmöglichkeit birgt in diesem Fall eine große Haftungsfalle.
In dem von dem OLG Hamm zu entscheidenden Fall trat als weiterer Umstand hinzu, dass die Unterlassungserklärung sehr weit gefasst war und sich der Abgemahnte zu mehr verpflichten sollte, als tatsächlich notwendig war.
OLG Hamm – Urteil vom 29.06.2010 – AZ: I-4 U 24/10