Rechmissbräuchliche Abmahnung – Retourkutsche
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Rechtsmissbräuchliche Abmahnung – Voraussetzungen anhand einer Entscheidung des OLG Hamm
Am 12.06.2010 mahnte ein Onlineshopbetreiber A 25 seiner Mitbewerber wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ab. Die Betroffenen vertrieben allesamt Spielzeugartikel jeweils über einen eigenständigen Onlineshop.
Im Anschluss schlossen sich mehrere abgemahnte Mitbewerber zusammen und beauftragten einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Dieser Anwalt hatte im Internet zuvor mit dem Vorgehen gegen den Onlineshopbetreiber A geworben und dadurch seine jetzigen Mandanten akquiriert. Er sprach im Namen dieser Mitbewerber Abmahnungen gegeüber dem Onlineshopbetreiber A aus.
Der Onlienshopbetreiber reagierte nicht auf die Abmahnung, sodass die Mitbewerber den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragten, die vom Landgericht Bochum auch erlassen wurde.
Die gegen die Entscheidung eingelegte Berufung des Onlineshopbetreibers hatte erfolg. Dass zuständige Oberlandesgericht Hamm war der Auffassung, dass die den Mitbewerbern zugesprochenen Unterlassungsansprüche rechtsmissbräuchlich seien. Die vorliegenden Fakten sprechen für einen Rechtsmissbrauch der Mitbewerber und erschüttern die Antragsbefugnis. Ein Unterlassungsanspruch verfolgt nämlich nicht das Ziel, die durch ein Fehlverhalten entstandenen Kosten auszugleichen. Ein Rechtsmissbrauch entsteht immer dann, wenn das Motiv für den Unterlassungsanspruch sachfremde Ziele verfolgt, beispielsweise die Erzielung von Gebühren oder die wirtschaftliche Schädigung des Beklagten.
Im vorliegenden Fall nahm das Berufungsgericht ein solches Kostenbelastungsinteresse und damit eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung an. Die sechs zuvor durch den Onlineshopbetreiber abgemahnten Mitbewerber waren mit ihren Abmahnungen jeweils gegen überwiegend identische Verstöße vorgegangen. Der Onlienshopbetreiber hatte sich diesen Abmahnungen zunächst unterworfen. In der Folge wurden von den bisherigen sowie von drei weiteren Mitbewerbern erneut erhebliche Kostenforderungen, wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung, gegenüber dem Onlineshopbetreiber geltend gemacht.
Das Ziel, das wettbewerbswidrige Verhalten eines Mitbewerbers einzustellen, ist durch eine solche Abmahnwelle verfehlt. Dieses hätte auch mit einer einzigen Abmahnung verfolgt werden können. Die Mitbewerber gaben zunächst an, von der Verfolgung durch andere Gläubiger nichts gewusst zu haben, revidierten diese Aussage jedoch in der mündlichen Verhandlung. Alle Gläubiger wurden von ein- und demselben Rechtsanwalt vertreten.
Das OLG Hamm ging in diesem Fall von einer typischen Retourkutsche, die eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung darstellt, aus. Problematisch ist dabei vor allem der Umstand, dass der Anwalt im Internet zum Ausspruch von Abmahnungen gegen den Onlineshopbetreiber aufgerufen hatte. Die Gleichzeitigkeit der Abmahnungen durch die Mitbewerber sowie deren identischer Inhalt und der Umstand, dass es sich bei allen Gläubigern um zuvor von dem Onlineshopbetreiber abgemahnte Mitbewerber handelt, legt eine Koordinierung der Abmahnungen nahe.
Der beauftrage Anwalt war der Wissensvertreter der Mitbewerber. Er koordinierte das jeweilige Wissen dieser, die jedoch für ihr Abmahnverhalten selbst eintreten müssen, da zwischen Wissensvertreter und Gläubiger der gleiche Wissenstand angenommen wird. Dem Anwalt wurde die Koordinierung der Abmahnungen von seinen Mandanten überlassen; er handelte damit auch in eigenem Interesse. Er hätte seine Mandanten im Rahmen der Schadensverhütungspflicht über die Gleichzeitigkeit der Abmahnungen informieren müssen. Als Rechtsvertreter hätte er mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs rechnen und seine Mandanten über die daraus resultierenden Risiken aufklären müssen.
Die Abmahnung verfolgt in ihrer Funktion das Ziel, weitere Kosten zu vermeiden. Mehrfache Abmahnungen wegen ein- und derselben Rechtsverfehlung ergeben daher keinen Sinn, denn bereits eine einmalige Unterlassungserklärung stellt das Interesse aller Mitbewerber sicher. Alle Abmahnungen gegen den Onlineshopbetreiber verfolgten im vorliegenden Fall das Ziel, diesen unter finanziellen Druck zu setzen und ihn so dazu zu bringen, von weiteren Abmahnungen abzusehen.
Das Verhalten der Mitbewerber begründet die Annahme einer Abmahngesellschaft, die rechtsmissbräuchlich ist. Die Mitbewerber konnten nicht glaubhaft vortragen, dass seine Abmahnung nur zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs diente.
OLG Hamm, 3.5.2011, I-4 U 9/11