Anzeichen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung 2
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Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Rahmen einer Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein, sofern der Abmahnende sachfremde Ziele verfolgt. Sachfremde Ziele liegen insbesondere dann vor, wenn die Abmahnung nur dem Zweck dient, einem Kostenerstattungsanspruch des Gegners begegnen zu können.
Im vorliegenden Fall wurde zunächst eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ausgesprochen. Im weiteren Verlauf ließ der abgemahnte Mitbewerber dann auch eine Abmahnung aussprechen und erklärte, dass im Falle des Abschlusses eines Vergleichs, also des gegenseitigen Nachlasses der Kosten, keine Unterlassungserklärung mehr gefordert werden würde. Dieses Verhalten stufte das LG Bochum im Zusammenhang mit anderen Tatsachen als rechtsmissbräuchlich ein. Anhand des Vergleichsangebots wird erklärt, dass dem Beklagten die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße gleichgültig war, solange er für eigene Verstöße nicht bezahlen musste, so die entscheidenden Richter.
LG Bochum – Urteil vom 16.11.2010 – Az.: 12 O 162/10