Schadensersatz von 200,00 Euro pro Musiktitel !
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Das LG Köln setzte Schadensersatz von 200,00 Euro für einen Musiktitel fest. In dem zu entscheidenden Sachverhalt ging es insgesamt um 15 Musiktitel, die im Rahmen einer Tauschbörse angeboten wurden.
Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgte anhand der fiktiven Lizenzgebühr. Der Betroffene hat danach dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.
Für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruches ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich – allein die Möglichkeit eines Schadenseintritts durch andere Tauschbörsennutzer genügt.
Die Höhe der Lizenzgebühr und demnach des Schadensersatzanspruchs kann sich daher nach dem branchenüblichen Tarif richten. Aufgrund dieser Tatsachen hielten die entscheidenden Richter im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens einen Schadensersatz von 200,00 Euro für angemessen.
LG Köln – Beschluss vom 1.12.2010 – Az.: 28 O 594/10