Begründung einer Kündigung wegen Abriss und Neubau des Mietobjekts
Eine Kündigung, die aus Gründen des Abrisses und Neubaus ausgesprochen wird, ist wirksam. Den Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB ist dann genüge getan, sofern dem Mieter in der Kündigung mitgeteilt wird, aus welchen Gründen die Bausubstanz nicht erhaltenswert ist und welche baulichen Maßnahmen stattdessen geplant sind.…
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