Tippfehler-Domains – erste Entscheidung des BGH
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sogenannte Tippfehler-Domains eine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung darstellt, die Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche auslöst.
Tippfehler-Domains sind solche, die aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits bestehenden und zuvor registrierten Domain gebildet wurde. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um die Domains www.wetteronline.de und als sogenannte Tippfehler-Domain www.wetteronlin.de.
Die Registrierung derartiger Domains zielt ausschließlich darauf ab, Interessenten abzufangen, die eigentlich die bekannte Internetseite www.wetteronline.de aufrufen wollen, um nach dem Wetter zu sehen, aufgrund eines Tippfehlers dann allerdings auf der eigentlich falschen Website landen, auf der ausschließlich Werbeangebote für Krankenversicherungen ausgestaltet werden.
Ein solches Verhalten verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot der unlauteren Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG.
Ansprüche können allerdings nicht geltend gemacht werden, sofern auf der Tippfehler-Domain sogleich darauf verwiesen wird, dass sich der Besucher nicht auf der eigentlichen Website www.wetteronline.de befinde. In einem solchen Fall ist nach der Ansicht des BGH nicht davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Nutzer aus Verärgerung eine andere Internetseite mit Wetterinformationen aufrufen.
BGH, Urteil 22.1.2014, Az.: I ZR 164/12