Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter Werb-E-Mails (Spam) umfasst nur die konkret verwendete E-Mail-Adresse
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Das OLG Frankfurt beschäftigte sich mit einem Fall, in dem ein Nutzer Werbe-E-Mails auf seine E-Mail-Adresse (Spam-Mail) erhalten hatte. Diese wurden ohne seine ausdrückliche Erlaubnis versendet.
Das die Werbe-E-Mails versendende Unternehmen hatte sich mit einer wiederholten Zahlungsaufforderung an den Mail-Empfänger mittels E-Mail gewandt, obwohl zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen war. Trotz zweimaliger Zurückweisung der Ansprüche von Seiten des E-Mail-Empfängers nutzte das Unternehmen die Adresse ein drittes Mal, um nun einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen.
Das die Spam-Mails versendende Unternehmen wurde darauf von dem E-Mail-Empfänger abgemahnt. Zudem wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Das LG Frankfurt stellte fest, dass eine Zahlungsaufforderung außerhalb einer Geschäftsbeziehung als Spam zu bewerten ist. Das Unternehmen wurde vom LG Frankfurt dazu verurteilt, es zu unterlassen, den E-Mail-Empfänger als Person generell zu kontaktieren. Sie durfte dem E-Mail-Empfänger über keine E-Mail-Adresse mehr unerwünschte Werbung zusenden.
Das Urteil wurde anschließend vom OLG Frankfurt am Main abgeändert. Das Gericht schränkte das Kontaktverbot lediglich auf drei konkret benannte E-Mail-Adressen des Unternehmens ein, die für die Kontaktaufnahme verwendet wurde.. Das Kontaktverbot bezieht sich demnach nicht auf sämtliche E-Mail-Adressen des Unternehmens, insbesondere nicht solche, mit der keine Spam-Mails versendet wurde.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.9.2013, Az.: 1 U 314/12.