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Urheberrecht – Schutz des geistigen Eigentums

Schließen Urheberrecht und Internet sich aus? Nein! Durch die Entwicklung des Internets und die immer fortschreitenden technischen Möglichkeiten spielt gerade das Internet eine immer größerer Rolle. Hier kommt es zu zahlreichen Berührungspunkten mit dem Urheberrecht. Urheberrechtsverletzungen können kinderleicht und zum teil auch unbewusst begangen werden.

Urheberrecht & Internet – rechtliche Bezüge

Inhalt
1. Urheberrecht & Internet – rechtliche Bezüge
2. Urheberrecht: Grundlagen
3. Entwertung der eigenen Urheberrechte durch das Internet?
4. Ansprüche im Urheberrecht

Das Urheberrecht ist mit vielen Sachverhalten des täglichen Lebens in der modernen Kommunikation verknüpft. Gerade in Verbindung mit dem Internet kommt man schnell mit urheberrechtlichen Belangen in Verbindung. Sei es ein Facebook-Post mit einem Foto oder aber der Verkauf eines Artikel bei eBay mit einem Foto. In all den Fällen, in denen ein Bild oder Text Gegenstand ist, sind die Vorschriften des Urheberrechts zu berücksichtigen. Ein Bild, das nicht selbst angefertigt wurde, oder ein Text, der nicht selbst verfasst wurde, darf ohne die Zustimmung des Urhebers nicht für eigene Zwecke im Internet verwendet werden. Irrelevant ist dabei, ob der Urheber oder Nutzungsberechtigte das Werk grundsätzlich entgeldlich oder unentgeldlich zur Verfügung steht.

Bildrechtsverletzungen sind täglich mehrfach Gegenstand von Abmahnungen. Neben dem sogenannten Filesharing ist dies die häufigste Ursache für den Ausspruch von urheberrechtlichen Abmahnungen. Abmahnung wegen Filesharing aufgrund der Teilnahme an Tauschbörsen sind wohl die bekanntesten Abmahnungen überhaupt. Hier geht es darum, dass urheberrechtlich geschützte Werke (Musik, Filme) im Rahmen einer Tauschbörsen ohne Berechtigung veröffentlicht wurde.

Urheberrecht: Grundlagen

Das Urheberrecht ist ein sehr vielseitiges Rechtsgebiet. Es bildet den Schutz des geistigen Eigentums. 

Zum geschützten Bereich gehören laut § 1 des Urheberrechtsgesetzes Literatur, Wissenschaft und Kunst. In § 2 UrhG folgt eine Auflistung, was darunter zu verstehen ist. Allein die Tatsache, dass diese nicht abschließend ist, verdeutlicht die Tatsache, dass das Urheberrecht zu vielschichtig ist, um komplett bedacht und abschließend geregelt zu sein.

Entwertung der eigenen Urheberrechte durch das Internet?

Als Urheber hat man das alleinige Nutzungsrecht seines Werkes inne. Doch wie lässt sich das in Zeiten des Internets garantieren. Inhalte oder Bilder können auf den verschiedensten Plattformen mit einem Mausklick geteilt werden.

In der Theorie muss man den Urheber um Erlaubnis bitten, seine Werke verwenden zu dürfen. Soweit so gut, eigentlich sollte man meinen, dass die allgemeinen Grundsätze der Höflichkeit schon ein solches Verhalten einfordern, aber es ist in der Praxis um einiges schwieriger den Urheber ausfindig zu machen, als es in der Theorie scheint. Ein millionenfach in den Medien auftauchendes Bild oder ein oft wiederholtes Zitat wird für einen ganz normalen Menschen von nebenan wohl kaum zu seinem Urheber zurückzuverfolgen sein.

Betrachtet man es aus der Perspektive desjenigen, dessen geistiges Eigentum unter Umständen gegen seinen Willen Verbreitung findet, macht sich der Gedanke der Chancenlosigkeit breit. Einerseits muss erstmal ein Beweis vorliegen, dass man tatsächlich der Urheber ist. Sollte das gelingen, steht man vor dem nächsten großen Problem: der Masse. Wer trägt die Kosten eines Rechtstreits gegen die ganzen Menschen, die leichtsinnig Inhalte geteilt haben ohne die Berechtigung dazu zu besitzen? Vor allem problematisch ist die weitere Verbreitung solange kein Recht zugesprochen wurde, denn wie man so schön sagt, das Internet vergisst nicht. Jemand der gründlich und mit genügend Nachdruck sucht wird fündig werden.

Narrenfreiheit für die Masse? Ansprüche im Urheberrecht.

Die Frage, ob aus diesen Problemen die Narrenfreiheit für alle resultiert, die sich nicht die Mühe machen, fremdes Eigentum zu respektieren, ist allerdings klar zu verneien. Allein weil sich die Anforderungen an das Urheberrecht stark verkompliziert und vermehrt haben, ist es dennoch gültiges Gesetz und diesem ist Rechnung zu tragen.

Wird das Urheberrecht verletzt, kann der Urheber eine ganze Reihe von Ansprüchen geltend machen, die unter Umständen recht teuer werden können für denjenigen, der die Rechtsverletzung begangen hat.

Schlussendlich und realistisch betrachtet muss man wohl eingestehen, dass viele Urheberrechtsverletzungen nicht verfolgt werden, weil der Aufwand schier zu groß wäre. Einfach schon aus Respekt aber vor allem auch in Anbetracht einer möglichen Strafverfolgung oder Ansprüchen aus dem Privatrecht sollte man mit den Möglichkeiten, die das Internet bietet, sorgsam und vorsichtig umgehen.

Es kann nicht schaden, wenn man zwischen Upload, Download, Kopieren, Vervielfältigen und Nutzen kurz überlegt, was genau man gerade im Begriff ist zu tun und ob man nicht besser von seinem Vorhaben absehen sollte.

Urheberrechtsverletzung

Eine Urheberrechtsverletzung ist schnell und oftmals auch unbewusst begangen. Viele Personen hegen mit ihrem Handeln nicht die Absicht Rechte Dritter zu verletzen. Durch die rasante Entwicklung des Internets und der fehlenden rechtlichen Kenntnis vieler Nutzer des Internets und vor allem aufgrund des Umstandes, dass Rechtsverletzungen mit Leichtigkeit und ohne großen Aufwand beiläufig begangen werden können, kommt es allerdings zu zahlreiche Verletzungen im Bereich des Urheberrechts, die sehr nachteilige Konsequenzen haben können.

Abmahnung Urheberrecht

Wird eine Urheberrechtsverletzung begangen, folgt in der Regel der Ausspruch einer urheberrechtlichen Abmahnung. In dieser Abmahnung können zahlreiche Ansprüche geltend gemacht werden. Neben einem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch stehen dem Rechteinhaber Auskunfts- und Kostenerstattungs- sowie Schadensersatzansprüche zu.

Haftungsformen im Urheberrecht