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Urheberrechtsverletzung – ein allgemeiner Überblick

Urheberrechtsverletzung Bild Foto
Urheberrechtsverletzung Bild Foto

Urheberrechtsverletzung – Allgemeine Informationen zur Verwendung von Bildmaterial und Filesharing.

In § 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) wird der Schutz von Werken aus den Gattungen Literatur, Wissenschaft und Kunst normiert. In § 2 UrhG folgt eine nicht abschließende Auflistung dessen, was Werke im Sinne von Literatur, Wissenschaft und Kunst überhaupt sind. Es lässt sich also festhalten, dass das Urheberrecht dazu dient, das geistige Eigentum der Schöpfer solcher Werke gegen die unberechtigte Verbreitung oder Verwendung zu schützen.

Folgen bei Verstößen: Urheberrechtsverletzung

Verletzt man das Urheberrecht, können sowohl privatrechtliche, als auch strafrechtliche Konsequenzen folgen. Im Privatrecht hat der Urheber die Möglichkeit einer außergerichtlichen Abmahnung, sodann, als nächsten Schritt, einer Unterlassungsklage, sowie zusätzlich der Forderung von Schadensersatz. Eine Abmahnung beziehungsweise eine Unterlassungsklage dient der Verhinderung der weiteren Nutzung oder Verbreitung des betreffenden Werkes. Der Schadensersatz dient einer „Wiedergutmachung“ der verletzten Rechte des Urhebers und einem Ausgleich des entstandenen Vorteils durch die widerrechtliche Nutzung. Die strafrechtlichen Sanktionen sind maßgeblich in den §§ 106-108 UrhG zu finden. Demnach muss bei Erfüllung eines der beschriebenen Tatbestände und anschließender strafrechtlicher Verfolgung durch den Urheber mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe gerechnet werden. Ist die Urheberrechtsverletzung mit einem gewerblichen Hintergrund erfolgt, dehnt sich das Strafmaß auf bis zu 5 Jahre oder Zahlung einer Geldstrafe aus (§ 108a UrhG).

Verwendung von Bildern

Urheber eines Bildes ist derjenige, der es geschaffen hat, so zum Beispiel der Fotograf. Die Verwendung eines konkreten Bildes ist nur mit der Zustimmung des Schöpfers rechtmäßig. Um auf der sicheren Seite zu sein und einer eventuellen Bestrafung durch eine Urheberrechtsverletzung zu entgehen, bedarf es einer Erlaubnis durch den Urheber. Zugegebenermaßen gestaltet sich dies im alltäglichen Gebrauch, vor allem im Internet, als nahezu unmöglich.

Veränderungsverbot und Ausnahme der freien Bearbeitung

Des Weiteren gilt ein Veränderungsverbot für Bilder. Es ist also nicht erlaubt, eine kleine Änderung an einem Bild vorzunehmen und es dann als sein eigenes auszugeben und zu verwenden. Es besteht allerdings eine Ausnahme zu diesem Grundsatz. Wird ein Bild derart verändert, das seine alten Merkmale gänzlich hinter der neuen Gestaltung zurücktreten, gilt dies als freie Bearbeitung und zieht eine freie Benutzung mit sich. Es ist damit ein neues Werk entstanden, dessen Urheberrechte nun dem Bearbeiter zustehen. Ob es sich im Streitfall um eine solche freie Bearbeitung handelt, ist an strengen Maßstäben zu definieren. Es ist eine Einzelfallentscheidung erforderlich, da sich bei etwas so individuellem wie Bildern keine allgemeingültige Aussage treffen lässt.

Urhebrrechtsverletzung durch Filesharing

Das Filesharing als solches ist ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung. Maßgeblich sind hier die sogenannten „Uploads“, also die Vervielfältigung von zum Beispiel Musik- oder Filmmaterial über die einschlägigen Plattformen. Strittig ist hierbei, ob schon das Abrufen der Datei auf dem eigenen PC, also der Stream, strafbar ist. Straflos sind jedenfalls weiterhin Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch. Wer sich also von seinem Bekannten eine CD brennen lässt, oder einen Mix für die nächste Party zusammenstellt, muss sich keine Gedanken über eine mögliche Urheberrechtsverletzung machen und hat keine Strafverfolgung zu befürchten.

Schlussendlich sind Urheberrechtsverletzungen im Alltag allgegenwärtig und haben vor allem durch die Nutzung sozialer Netzwerke erheblich zugenommen. Manche Bilder und Inhalte werden vom Urheber eingestellt, gerade weil sie verbreitet werden sollen. Von dieser Seite aus hat man unter normalen Umständen nichts zu befürchten. Vorsichtig sollte man allerdings bei Bildern oder Inhalten werden, die diese Kriterien nicht erfüllen. Um die Begehung einer Urheberrechtsverletzung zu vermeiden gilt im Zweifel: Finger weg von fremdem Eigentum!

2 Gedanken zu „Urheberrechtsverletzung – ein allgemeiner Überblick“

  1. Für einen amerikanischen Verlag habe ich ein Bild für das Cover bereitgestellt. Als Absprache war, dass mein Name im Impressum erscheint und ich ein Belegexemplar erhalte. Nun habe ich erfahren, dass werde mein Name in dem Buch erscheint noch habe ich ein Belegexemplar erhalten.

    Nach meiner Auffassung liegt hier nun ein „Vertragsbruch“ sowie eine Urheberrechtsverletzung vor, weil die Absprachen nicht eingehalten wurden.

    Ist das richtig?

    1. Lassen Sie uns gern den mit dem Verlag geschlossenen Vertrag per e-Mail zur Überprüfung zukommen.

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