Kopierte AGB können eine Urheberrechtsverletzung darstellen und demnach abgemahnt werden
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Für Unternehmen ist es oft mit einem erheblichen Aufwand verbunden, eigene AGB zu formulieren. Leichter ist es daher, einfach auf die AGB der Konkurrenz zurückzugreifen und diese wörtlich für den eigenen Betrieb zu übernehmen. Das AG Köln (AG Köln, Urteil vom 8.8.2013, Az. 137 C 568/12) entscheid nun jedoch erneut, dass dieses Verhalten rechtswidrig ist und abgemahnt werden kann.
Der urheberrechtliche Schutz dient nicht den eigentlichen, rechtsverbindlichen Inhalten, sondern deren Formulierung und deren Anordnung. Ebenso unerlaubt ist es, nur Bausteine zu entnehmen und diese neu zusammenzusetzen.
Die Grenzen, wann es sich bei AGB um eine Urheberrechtsverletzung handelt, sind fein. Sie können nur mit entsprechenden juristischen Kenntnissen erkannt werden. Auch wenn AGB sich auf den ersten Blick ähneln, so gibt es doch gravierende Unterschiede in der Formulierung, im Aufbau und in deren rechtlicher Gültigkeit. Genau dies ist vor dem Gesetz geschützt. In Zeiten der digitalen Medien können kopierte AGB mit einem Klick durch eine spezielle Software gefunden werden.
Die Folgen können für Unternehmen teurer werden, als wenn sie AGB einfach von einem Anwalt verfassen lassen würden. Zunächst müssen Unternehmen, die kopierte AGB verwenden, mit hohen Abmahnkosten rechnen, zu denen in der Regel noch ein erheblicher Schadenersatz kommt. Von den abgemahnten Unternehmen wird zudem eine Unterlassungserklärung gefordert . Unternehmen sind daher gut beraten, wenn sie eigene AGB verfassen (lassen) und diese individuell an ihr Unternehmen anpassen.