Verweis auf veraltete Rechtsnorm in Widerrufsbelehrung ist nicht per se ein Wettbewerbsverstoß
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Händler im Fernabsatzgeschäft sind dazu verpflichtet, ihren Kunden eine Widerrufsbelehrung zugänglich zu machen. Diese sollte immer auf dem aktuellen Stand sein und auf die jeweils gültigen Rechtsnormen verweisen.
Das OLG Brandenburg hat einen Fall verhandelt, in dem ein Onlinehändler in seiner Widerrufsbelehrung auf eine veraltete Rechtsnorm verwiesen hatte. Der Beklagte war Betreiber eines eBay-Shops. Er hatte zwar auf die Neuen Vorschriften des § 312e BGB verwiesen, jedoch die alte Vorschrift weiterhin zitiert. Von einem Mitbewerber wurde er daher kostenpflichtig abgemahnt.
Das Gericht sah in dem Fehler des Beklagten keinen Wettbewerbsverstoß. Der Verbraucher hätte auch mit dem Verweis auf eine veraltete Fassung weiterhin die Möglichkeit, sich über sein Widerrufsrecht zu informieren. Es handle sich hierbei lediglich um einen Formfehler.
In der Entscheidung heißt es konkret:
Eine Widerrufsbelehrung, die über den Beginn der Widerrufsfrist inhaltlich zutreffend belehrt und mit der aktuellen Gesetzeslage im Einklang steht, lediglich die nunmehr gültige Vorschrift des § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB nicht korrekt zitiert, sondern die bis 2011 gültige inhaltsgleiche Fassung des § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB a. F., wird durch die unterbliebene Einarbeitung dieser Gesetzesänderung durch Korrektur der Angabe der Verweisungsnorm von § 312 e BGB zu § 312 g BGB nicht inhaltlich unrichtig oder unvollständig. Die Verwendung einer derartigen Widerrufsbelehrung ist daher nicht unlauter i. S. der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, sofern der Verweis auf die Gesetzesänderung in der Widerrufsbelehrung gänzlich gefehlt hätte. In diesem Fall wäre ein Wettbewerbsverstoß gegeben gewesen, der zum Ausspruch einer Abmahnung berechtigt hätte.
OLG Brandenburg, Urteil vom 8.10.2013, Az.: 6 U 97/13