Vollständiger Ersatz der Gutachterkosten nach Verkehrsunfall
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Sofern zwei Parteien an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, haften in den meisten Fälle mit einer Quote. Die Quotenbildung gilt allerdings nicht für die Verteilung der Kosten, die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstanden sind.
So urteilte das AG Siegburg (Urteil vom 31.02.2010 – Az: 111 C 10/10), dass diese Kosten vielmehr in vollem Umfang von der Gegenseite zu erstatten sind. Dafür wird vorausgesetzt, dass die Beauftragung eines Sachverständigen aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Diese Voraussetzung ist erfüllt, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellschaden handelt. Ein solcher ist gegeben, sofern die Kosten der Reparatur einen Betrag von 700,00 Euro nicht übersteigen. Im Falle eines Bagatellschadens genügt dann ein Kostenvoranschlag, so das AG Siegburg.
Begründet wird die Entscheidung mit der Tatsache, dass die Kosten eines Sachverständigen zu den notwendigen Rechtsverfolgungskosten gehören.