Datenschutznormen sind keine Marktverhaltensregelungen
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Das OLG Münchenhatte zu entscheiden, ob die Verletzung von Datenschutznormen durch Mitbewerber innerhalb von Abmahnungen geltend gemacht werden können.
Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis. Der Antragsteller beanspruchte seinen Gegner auf Unterlassung, weil dieser seiner Meinung nach gegen die Marktverhaltensregeln verstoßen hatte, als er Kundendaten ehemaliger Kunden für ein Werbeschreiben nutzte.
Das Landgericht Augsburg lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die von dem Antragsteller zum OLG München eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
Das Gericht sah die Verwendung von Daten ehemaliger Kunden für ein Werbeschreiben zwar als geschäftliche Handlung, erkennt darin aber keinen Verstoß gegen die gesetzlichen Marktverhaltensregeln. Marktbezogenheit bestehe erst dann, wenn die Handlung des Mitbewerbers gegen eine Vorschrift verstößt, die die Lauterbarkeit des Wettbewerbs beeinträchtigt. Dies wäre dann der Fall, wenn der Einzelne durch die Verwendung seiner Daten in seinem Persönlichkeitsrecht eingeschränkt wäre. Es geht dabei jedoch nicht um das Verhältnis und den Schutz von Wettbewerbern. Eine solche Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Einzelnen kann sich zwar auch auf die Marktteilnehmer auswirken, dennoch betrifft dies nicht die Marktverhaltensregeln.
Die Marktverhaltensregeln schützen Marktteilnehmer und Mitbewerber nicht im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Interessen. Es ist daher für die Entscheidung unerheblich, ob ein Wettbewerber gegen die Zulässigkeit der Datenverwendung verstoßen hat.
OLG München, 12.1.2012, 29 U 3926/11
Nach der Auffassung des Landgerichts Augsburg und des Oberlandesgerichts München kann die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften daher nicht durch Mitbewerber im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht werden. Etwaige Ansprüche könnten unter Zugrundlegung dieser Entscheidung zurückgewiesen werden. Zu beachten ist aber, dass auch anderslautende Entscheidungen bestehen, innerhalb derer datenschutzrechtliche Vorschriften als Marktverhaltensregelungen angesehen wurden.