Irreführende Handlung, § 5 UWG
Neben der allgemeinen Vorschrift des § 3 Abs. 1 UWG und der Aufnahme von speziellen Sachverhalten, die nach der Vorschrift des § 4 Nr. 1 – 11 UWG als unlautere Handlungen stets wettbewerbswidrig sind, behandelt § 5 UWG Verhaltensweisen, die als irreführende Handlungen zu qualifizieren und demnach gleichfalls wettbewerbswidrig sind. Die Vorschrift behandelt insbesondere Sachverhalte, bei denen Verhaltensweisen jeglicher Art unwahre Angaben enthalten oder in sonstiger Weise zur Täuschung geeignet sind. Konkret handelt wettbewerbswidrig, wer in Bezug auf die nachfolgenden Sachverhalte unzutreffende Angaben macht oder über die tatsächlichen Gegebenheiten täuscht:
Täuschung über wesentliche Merkmale der Ware / Dienstleistung
Zu wesentlichen Merkmalen zählt das Gesetz die folgenden: u.a. Art, Verfügbarkeit, Ausführung, Zusammensetzungen, Risiken, Zubehör, Verfahren, Lieferung, Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst, geografische oder betriebliche Herkunft, wesentliche Bestandteile von Tests.
Sofern ein Unternehmer über eine der hier oder der weiterführenden gesetzlich normierten Merkmale Angaben macht, die nicht mit der Wirklichkeit in Einklang stehen, ist eine irreführende Handlung gegeben.
Die Täuschung über die Beschaffenheit einer Ware/Dienstleistung dürfte den wohl häufigsten Anwendungsfall im Rahmen dieser Vorschrift darstellen. Aber auch die geografischen Herkunftsangaben sind oft Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.
Viele Abmahnungen beschäftigen sich aber auch mit dem Merkmal der Warenverfügbarkeit. Hier geht es speziell um die Lockvogel-Angebote, bei denen Kunden durch die Ausgestaltung von Werbeangeboten in die Verkaufsräume „gelockt“ werden sollen, um neben den beworbenen Produkten – die in diesen Fällen häufig nicht mehr verfügbar sind – gerade anderweitige Produkte zu erwerben.
Irreführung über den Anlass des Verkaufs, den Preis oder Lieferbedingungen
Wird innerhalb der Werbung der Eindruck vermittelt, als werde beispielsweise ein besonderer Preisvorteil gewährt, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist, ist eine irreführende Handlung gegeben. Gleichfalls verhält es sich mit Angaben über die Lieferbedingungen oder den Angaben zum Anlass des Verkaufs, soweit diese nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen.
Irreführung über die Eigenschaften des Unternehmens
Hierunter fallen insbesondere wahrheitswidrige Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse. Unter diesem Begriff sind wiederum sämtliche Verhaltensweisen zu beurteilen, die innerhalb der Werbung eines Unternehmens über dieses verbreitet werden.
Sehr an Bedeutung gewonnen hat dabei die Werbung mit Superlativen (Alleinstellungsmerkmalen) wie beispielsweise „größter Onlineshop“ oder „Onlineshop mit höchster Kundenzufriedenheit“ u.ä. Sofern derartige Werbeaussagen getroffen werden, müssen auch die tatsächlichen Umstände dergestalt sein, d.h. die Werbung muss der Wahrheit entsprechen. Es ist demnach nicht möglich, Behauptungen aufzustellen, die nicht belegbar wahr sind.
Gleichfalls kann beispielsweise nicht damit geworben werden, dass ein Unternehmen schon seit dem Jahr 1888 besteht, wenn dies tatsächlich nicht der Wahrheit entspricht. Auch eine Werbeaussage dahingehend, dass der Unternehmer im Besitz diverser Auszeichnungen ist, ist als irreführende Handlung einzustufen, wenn solche Auszeichnungen nicht vorliegen.
Irreführung über Sponsoring
Unzutreffende Angaben dahingehend, dass ein Unternehmen Sponsoring betreibt, obwohl keine entsprechenden Sponsorenverträge bestehen, sind gleichfalls als wettbewerbswidrig einzustufen.
Irreführung über Leistung, Ersatzteil, Austausch, Reparatur
Sofern Behauptungen dahingehend aufgestellt werden, dass beispielsweise eine Reparatur oder ein Austausch erforderlich ist, obwohl eine Notwendigkeit dafür nicht gegeben ist, ist eine irreführende Handlung in Sachen des Wettbewerbsrechts gegeben.
Verhaltenskodex
Unter dem Verhaltenskodex sind Vereinbarungen zu verstehen, die das Verhalten von Unternehmern in bestimmten Wirtschaftszweigen regeln. Eine Täuschung im Rahmen dieser Vorschrift ist gegeben, sofern der Verbraucher aufgrund der Werbeangaben des Unternehmers eine Kaufentscheidung trifft, die er ohne diese Aussagen nicht getroffen hätte.
Irreführende Angaben über Rechte bei Leistungsstörungen
Wird eine unwahre Werbeaussage getroffen, die sich mit einem Garantieversprechen oder mit den Gewährleistungsrechten beschäftigt, liegt eine wettbewerbswidrige Handlung des Werbenden vor.
Irreführende Verwechslungsgefahr
Sofern durch einen Unternehmer mit dem Angebot einer Ware/Dienstleistung in Verbindung mit der Werbeaussage eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird, die dazu geeignet ist, die angebotene Ware/Dienstleistung mit der des Mitbewerbers zu verwechseln, ist eine irreführende Handlung gegeben.
Eine Verwechslungsgefahr ist dabei dann gegeben, wenn von dem Verbraucher nicht unterschieden werden kann, von welchem Unternehmer das Angebot tatsächlich stammt.
Irreführung durch Preissenkungen
Schließlich gilt es auch darauf zu achten, wie die Preise der Ware/Dienstleistung dargestellt bzw. wie mit herabgesenkten Preisen geworben wird. Hier gilt es insbesondere, darauf zu achten, dass die Preise nicht nur für eine unangemessene Zeit gesenkt werden. Auch hinsichtlich der Werbung mit durchgestrichenen Preisen gilt es, Besonderheiten zu beachten.