Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Bei dem Erhalt einer Abmahnung denkt man schnell an eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung einer solchen und ist fest davon überzeugt, dass auch die erhaltene Abmahnung aufgrund der massenhaften Versendung oder aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich ist.
Zur Rechtsmissbräuchlichkeit entwickelt die Rechtsprechung immer neue Ansatzpunkte. Eine solche ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn zahlreiche Abmahnungen mit demselben Inhalt ausgesprochen wurden. Von sogenannten Massenabmahnungen kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn das Wettbewerbsrecht tatsächlich mehrfach und in einer Vielzahl von Fällen verletzt wurde. In diesem Fall bleibt den Mitbewerbern gar keine andere Handhabe, als alle Verstöße abzumahnen.
Um endgültig beurteilen zu können, ob es sich um eine begründete Abmahnung handelt oder ein Rechtsmissbrauch gegeben ist, ist der fachkundige Rat eines Rechtsanwalts von Nöten. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass stets besondere Umstände gegeben sein müssen.
Grundsätzlich ist von einem Rechtsmissbrauch auszugehen, sofern mit der Abmahnung sachfremde Erwägungen – beispielsweise die Geltendmachung von Rechtsverfolgungskosten – im Vordergrund stehen und die Abmahnung nicht hauptsächlich das Ziel hat, die bestehenden Wettbewerbsverstöße zu beseitigen.