Unterlassungserklärung
Hauptbestandteil einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bildet der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, die die bestehenden Unterlassungsansprüche erfüllt.
Abmahnung Wettbewerbsrecht / UWG
Ist ein Rechtsverstoß und damit ein wettbewerbswidriges Verhalten gegeben, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass künftig durch den abgemahnten Mitbewerber erneut gleichgelagerte Rechtsverstöße begangen werden. Es besteht insofern eine Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr kann im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens ausschließlich durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung beseitigt werden.
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung innerhalb der sehr kurz bemessenen Fristen hat für den Abgemahnten oberste Priorität, sollte der Wettbewerbsverstoß auch tatsächlich begangen worden sein!
Sollte eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden, obwohl ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliegt, drohen kostspielige Gerichtsverfahren. Es ist insofern insbesondere ein Vorgehen im Rahmen eines Eilverfahrens (einstweilige Verfügung) möglich.
Allein durch eine Unterlassungserklärung kann der Unterlassungsanspruch erfüllt werden. Nicht ausreichend ist, dass der Abgemahnte für sich beschließt, sich künftig wettbewerbskonform zu verhalten und keine Wettbewerbsverstöße mehr zu begehen. Auch eine einfache Erklärung gegenüber dem Mitbewerber genügt den Anforderungen nicht. Es ist vielmehr das ernsthafte Versprechen erforderlich, künftig keine gleichgelagerten Rechtsverstöße zu begehen. Dies Versprechen bedarf eines bestimmten Inhalts und einer konkreten Form, wie es in einer Unterlassungserklärung der Fall ist.
Wozu verpflichte ich mich durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung?
Inhalt einer Unterlassungserklärung ist zum einen das verbindliche Versprechen, künftig den der Abmahnung gegenständlichen Wettbewerbsverstoß nicht erneut zu begehen. Die Erklärung muss ernst gemeint sein und verbindlich abgegeben werden. Aus diesem Grund fordert das Gesetz – als weiteren notwendigen Bestandteil – für den Fall der Zuwiderhandlung zugleich die Vereinbarung einer angemessenen Vertragsstrafe. Nur dadurch kommt die Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens – aufgrund der dann eintretenden, einschneidenden Maßnahme – zum Ausdruck. Eine Vertragsstrafe für den Fall einer Zuwiderhandlung wird von den abmahnenden Kanzleien dabei regelmäßig auf einen Betrag von ca. 5.100,00 Euro festgesetzt.
Keine ungeprüfte Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung!
Abzuraten ist in jedem Fall davon, eine der Abmahnung beigefügte und vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen! Diese bevorteilt in der Regel ausschließlich den die Abmahnung aussprechenden Mitbewerber und lässt für die Interessen des Abgemahnten kaum Raum. Das Unterlassungsversprechen ist in den meisten Fällen viel zu weitgehend. Mit der Unterzeichnung würde sich zu wesentlich mehr verpflichtet, als eigentlich notwendig.
Die vorformulierten Unterlassungserklärungen sind in nahezu allen Fällen ferner derart gestaltet, dass mit der Unterzeichnung die Schuld anerkannt wird. Es gilt allerdings stets, ein Schuldanerkenntnis auszuschließen. Einer Modifizierung bedarf die Unterlassungserklärung schließlich hinsichtlich der Regelung über die Vertragsstrafe.
Haben Sie eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten, beachten Sie zusammenfassend bitte die folgenden Punkte:
1.Frist notieren!
2. Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterzeichnet werden
3. Bei bestehendem Wettbewerbsverstoß modifizierte Unterlassungserklärung fertigen lassen.