Wettbewerbsrecht Allgemein
In nahezu jedem Bereich der Wirtschaft ist der Markt schwer umkämpft. Es gibt eine Vielzahl von Mitbewerbern, gegen die sich ein Unternehmer behaupten muss. Handlungen und Verhaltensweisen, die das Verhalten der Unternehmer untereinander oder im Verhältnis zum Verbraucher beeinflussen, fallen unter das Wettbewerbsrecht.
Durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll der Wettbewerb unter den Marktteilnehmern geregelt werden. Es stellt hierfür wichtige Regelungen und Vorschriften auf, die beachtet werden müssen. Der Schutzbereich des UWG umfasst jedoch nicht nur unlautere Handlungen der Mitbewerber untereinander, auch Verbraucher und die Allgemeinheit sind durch die Vorschriften geschützt. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Wettbewerbsverstöße gilt es hinsichtlich der Tätigkeiten am Markt höchste Vorsicht walten zu lassen. Zahlreiche Mitbewerber warten gerade darauf, dass gegen die Vorschriften des UWG verstoßen wird, um den Betroffenen kostenpflichtig abmahnen zu lassen
Ob gewisse Handlungen eines Unternehmers unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts zu begutachten sind, hängt davon ab, ob das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Anwendung kommt. Dies hängt wiederum von dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ab, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll.
Wettbewerbshandlung
Der Begriff der Wettbewerbshandlung wird im Gesetz definiert. Danach ist eine Wettbewerbshandlung jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.
Dieser Definition ist zu entnehmen, dass ausschließlich solche Handlungen wettbewerbsrechtlich sind, die in den gewerblichen/geschäftlichen Bereich fallen.
Wettbewerbsverhältnis
Weitere wichtige Voraussetzung für das Bestehen wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ist, dass neben dem Vorliegen einer entsprechenden Handlung insbesondere ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kommt nur dann zur Anwendung, sofern Unternehmer in einem konkreten Verhältnis zueinander stehen. Ein Wettbewerbsverhältnis ist zwischen zwei Unternehmen gegeben, sofern diese gleiche Waren oder Dienstleistungen in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang anbieten. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt im Allgemeinen vor, sofern zwei Unternehmen/Gewerbetreibende in gleichen oder ähnlichen geschäftlichen Bereichen tätig sind und sich ihre Leistungen an dieselben Abnehmer richten. Gehören die Unternehmen verschiedenen Wirtschaftsstufen an, bedeutet dies nicht zugleich, dass die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses versagt werden kann. Sofern eine Wettbewerbshandlung angenommen werden kann, bedarf es als weiterer Voraussetzung einer sogenannten Wettbewerbsabsicht, d.h. ein Gewerbetreibender muss gerade mit dem Ziel handeln, den eigenen Absatz zu fördern.
Liegen die hier genannten Voraussetzungen vor, ist der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eröffnet. Ist ein Wettbewerbsverhältnis zu verneinen, können wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht erhoben bzw. zurückgewiesen werden.
Wettbewerbsverstoß
Sofern letztendlich auch ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, sind wettbewerbsrechtliche Vorschriften tangiert und Ansprüche nach dem UWG ausgelöst. Durch eine bestimmte Handlung muss also das wirtschaftliche Handeln eines Mitbewerbers beeinträchtigt worden sein. Den Wettbewerb beeinträchtigende Handlungen sind vielfältig.
Die Handlungen der Mitbewerber untereinander bedürfen daher einer besonderen Beachtung. Insbesondere ist stets zu prüfen, ob die einzelne Handlung den Vorschriften des UWG zuwiderläuft, ob diese Handlung also geeignet ist, Mitbewerber, Verbraucher oder die Allgemeinheit zu beeinträchtigen.
Die Vorschriften im Überblick
Wie bereits ausgeführt, beinhaltet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Vorschriften, nach denen die Unlauterkeit einer Handlung zu prüfen ist. Eine Einteilung der relevanten Vorschriften kann wie folgt vorgenommen werden:
I. Verbot unlauterer Handlungen, § 3 UWG
Diese Vorschrift beinhaltet die Generalklausel. Hier werden Sachverhalte untersucht, die nicht unter die speziellen Vorschriften der §§ 4 bis 7 UWG fallen. In den auf die Generalklausel folgenden Tatbeständen ist das Merkmal der Unlauterkeit stets konkretisiert.
II. Beispiele unlauterer Handlungen, § 4 UWG
In dieser Norm sind typische sowie besonders häufig vorkommende und für die Praxis wichtige Gesichtspunkte geregelt.
III. Irreführende Handlung, § 5 UWG
Behandelt werden hier Handlungen, die irreführend sind. Es handelt sich insbesondere um solche Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit Werbung stehen. Einem Unternehmen ist es danach verwehrt, die Werbung unsachgemäß zu gestalten.
IV. Vergleichende Werbung, § 6 UWG
Hierunter fallen Sachverhalte, in denen es um vergleichende Werbung geht. Als vergleichende Werbung wird jede Werbung verstanden, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht.
V. Unzumutbare Beläsitigung, § 7 UWG
Diese Vorschrift befasst sich mit der Telefonwerbung und Werbung durch andere elektronische Kommunikationsmittel gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.