Wettbewerbswidrige Handlung bei falscher Ortsangabe – Google Places
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Kürzlich wurde eine Abmahnung ausgesprochen, die eine falsche Ortsangabe innerhalb eines Google Places Profils zum Gegenstand hatte. Statt der Angabe des Ortes, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, gab er einen Ort an, der nur wenige Kilometer von diesem Sitz entfernt war.
Der Grund dafür lag ausschließlich darin, dass sich die Lage des angegebenen Ortes wesentlich attraktiver gestaltete.
Das LG München stufte dies als einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG und demnach als eine wettbewerbswidrige Handlung ein.
LG München – Beschluss vom 22.3.2011 – Az.: 17 HK O 5636/11