Zulässigkeit der Verlängerung von Rabattaktion
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Die Beklagte ist eine Anbieterin für Kinder- und Jugendreisen. Im April 2009 warb sie auf Ihrer Webseite mit einem „Frühlings-Special“ zum Sonderpreis, der für eine Buchung bis zum 30.04.2009 gewährt werden sollte. Jedoch galt auch nach Ablauf des Datums weiterhin der rabattierte Preis. Als Begründung für die Verlängerung der Rabattaktion gab die Beklagte an, sie wolle die vergünstigten Einkaufspreise an ihre Kunden weitergeben.
Die Verbraucherzentrale klagte dagegen wegen Irreführung sowie wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot. Das Berufungsgericht war in seiner Entscheidung nicht von einer Irreführung ausgegangen. Die Revision hatte dagegen Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch zu.
Der BGH erklärte eine Handlung als irreführend, wenn sie unwahre Behauptungen enthält. Hier ist der Einzelfall entscheidend, ob beim Verbraucher im Rahmen einer Rabattverlängerung eine Fehlvorstellung entsteht. Die Berufung hatte im vorliegenden Fall fälschlicherweise nicht gewürdigt, dass die Beklagte die zeitliche Grenze selbst festgelegt hatte. Als kaufmännisch Tätige muss sie sich an die selbst festgelegten Grenzen halten.
Eine Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion ist dann irreführend, wenn sie von vornherein unabhängig vom Buchungsstand geplant war. Der Verbraucher geht von der Einhaltung dieses Termins aus und wird durch eine geplante Verlängerung bewusst in die Irre geführt. Die Frist setzt den Verbraucher unter Druck und verhindert unter Umständen, dass er sich die Zeit für einen Preisvergleich nehmen kann.
Wird die Rabattaktion aber beispielsweise wegen schleppender Nachfrage spontan verlängert, muss abgewogen werden, ob dies nicht schon im Voraus – also zum Zeitpunkt der Werbungsgestaltung – ersichtlich war. Im vorliegenden Fall wollte die Beklagte die ihr gewährten Preise an ihre Kunden weitergeben. Hier könnte der Umstand entscheidend sein, dass sie über die günstigen Einkaufspreise schon vor der Verlängerung informiert war. Dennoch bleibt zu klären, welche Erwartungen die Verbraucher an einen Frühbucherrabatt stellen und welche Gründe im vorliegenden Fall für die Verlängerung vorlagen. Dies muss unter den genannten Grundsätzen vom Berufungsgericht noch einmal geprüft werden.
BGH, 7.7.2011, I ZR 181/10