Zweit-Abmahnung – Kostenerstattung?
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Das OLG Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, ob die Kosten einer Abmahnung zu erstatten sind, sofern zuvor bereits eine Abmahnung ohne Rechtsanwalt ausgesprochen wurde. Letztlich kam das Gericht zu der Auffassung, dass diese – nachträglich – entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nicht zu erstatten sind.
Diese Kosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn das zweite, durch einen Anwalt abgefasste Abmahnschreiben vertiefende rechtliche und tatsächliche Ausführungen enthält. Schließlich muss der Mitbewerber gerade dadurch seine Position überdenken und eine Unterlassungserklärung abgeben. Die Abmahnung, die Gegenstand des Verfahrens war, erfüllte diese Voraussetzungen allerdings nicht.
Sachverhalt zur Entscheidung über Zweit-Abmahnung
Der Abmahnende ist Inhaber eine Kollektivmarke und nimmt einen Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch. Mit Schreiben vom 8.6.2016 hatte er eigenständig sein Mitbewerber durch eine selbst ausgesprochene Abmahnung zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert.
Mit dieser Abmahnung bestand schließlich die Möglichkeit, auf die Einschaltung eines Rechtsvertreters zu verzichten. Auch ein zeit- und kostenintensiver Rechtsstreit lässt durch eine selbst ausgesprochene Abmahnung vermeiden. Mit der Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung sind die Kosten für weitere Abmahnungen durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Nachdem auf die Abmahnung keine Reaktion erfolgt ist, also keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ließ die Klägerin am 6.7.2016 eine weitere Abmahnung durch ihren Rechtsanwalt aussprechen. Sie nahm die Gegenseite damit nicht mehr nur auf Unterlassung in Anspruch, sondern auch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren. Obwohl der abgemahnte Mitbewerber auf die erste Abmahnung nicht reagiert hatte, entschied das Gericht dennoch zuungunsten der Klägerin und versagte einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren.
Kosten der Zweit-Abmahnung grundsätzlich nicht erstattungsfähig
Die Richter folgen der regelmäßigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach Abmahnkosten im Wettbewerbsbereich grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, wenn zuvor bereits eigentsändig eine Abmahnung ausgesprochen wurde.
Eine Erstattungspflicht kommt nicht nach der Vorschrift § 12 UWG in Betracht. Auch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 687, 670, 677 BGB) ist eine Kostentragungspflicht nicht gegeben. Zu einem Erstattungsanspruch kommt man schließlich nur, wenn das zweite Abmahnschreiben durch einen Rechtsanwalt vertiefende rechtliche und tatsächliche Ausführungen beinhaltet. Die abgemahnte Partei soll dadurch dazu veranlass sein, ihre Position zu überdenken. In diesem Fall ist mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt. Die streitgegenständliche Zweit-Abmahnung erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht, da sie inhaltlich nicht von der ersten abweicht.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass mit der eigenständigen Abmahnung die Möglichkeit eröffnet wurde, eine Unterlassungserklärung ohne Kostenübernahme abzugeben. Eine eigenständig ausgesprochene Abmahnung ist für die Gegenseite immer kostengünstiger. Die Klägerin hat entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung jederzeit die Möglichkeit, sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten oder den Klageweg zu beschreiten. Dennoch stellen die Richter fest, dass das zweite, durch einen Rechtsanwalt ausgesprochene Abmahnschreiben die von der regelmäßigen Rechtsprechung geforderten Ansprüche für eine Kostenerstattungspflicht nicht erfüllt. Aus diesem Grund erfüllt die anwaltliche Abmahnung nicht mehr den beabsichtigen Zweck.