Feedbackanfragen stellen keine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern dar
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Das LG Coburg hat in der Frage entschieden, ob die Feedbackanfrage eines Verkäufers nach vorausgegangenem Geschäftskontakt eine unzumutbare Belästigung für den Kunden darstellt.
Der Kläger hatte online bei einem Händler Stühle bestellt. Nach einem Widerspruch gegen die Aufnahme in einen Newsletter-Verteiler, trug er sich aus diesem wieder aus und bekam dafür auch eine entsprechende Abmeldebestätigung. Per Email erklärte er außerdem, er möchte von weiterer Werbung „verschont“ bleiben.
Das Unternehmen setzte den Kunden im Anschluss der Bestellung über den Versand der Ware in Kenntnis und sendete nach Abwicklung des Geschäftes noch eine Feedbackanfrage.
Eine dagegen erhobene Unterlassungsklage wurde vom LG Coburg abgewiesen. In der Begründung heißt es, dass eine Feebackanfrage keine unzumutbare Belästigung darstellt, sondern im Geschäftsverkehr allgemein üblich ist. Des Weiteren sei fraglich, ob es sich dabei überhaupt um Werbung handelt. Eine unzumutbare Belästigung eines Kunden ist beispielsweise erst dann gegeben, wenn die Intensität des Angriffs dies vermuten lässt oder die Gefahr einer Summierung bestünde.
Auch wenn der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen hat, keine Werbung von dem Unternehmen zu bekommen, handelt es sich bei der Feedbackanfrage vielmehr um eine Zufriedenheitsanfrage im Rahmen des Kundenservices, um etwaige Mängel abstellen zu können und die Abläufe noch effektiver zu gestalten.