Verwendung einer veralteten und ungültigen Widerrufsbelehrung (BGB-InfoV)
Abmahngefahr bei Verweisung auf die Vorschriften der nicht mehr existenten BGB-InfoVO Die Belehrung von Verbrauchern im Rahmen des Fernabsatzes mit einer veralteten Widerrufsbelehrung, die auf die Vorschriften der BGB-InfoVO und damit auf Vorschriften verweist, die keine Wirksamkeit mehr haben, verhält sich wettbewerbswidrig und kann aus diesem Grund von Mitbewerbern abgemahnt werden.…
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