Rechtsanwaltskosten
Die für den Ausspruch der Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten können im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht werden.
Rechtsanwaltskosten werden stets aufgrund des Gegenstandswertes berechnet. Urheberrechtlichen Abmahnungen, die die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zum Gegenstand haben, wird aktuell noch ein sehr hoher Gegenstandswert zu Grunde gelegt. Dies gilt gerade im Bereich von Filesharing-Abmahnungen. Für Musiktitel wird dabei in der Regel ein Gegenstandswert von nicht unter 10.000,00 Euro, für Film in der Regel ein solcher von nicht unter 20.000,00 Euro festgesetzt.
Allein die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten können aktuell daher noch bei ca. 800,00 Euro liegen. Im Rahmen einer Abmahnung im Bereich des Filesharings werden regelmäßig auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die abmahnenden Kanzleien bilden insofern in den meisten Fällen Vergleichsbeträge, die beide Positionen beinhalten, und die unter den gesetzlichen Gebühren liegen.
In vielen Abmahnungen, die uns zur Bearbeitung vorgelegt wurden, wurden die Gegenstandswerte weit überhöht angesetzt, sodass eine Überprüfung des Gegenstandswerts auf dessen Angemessenheit in jedem Fall lohnenswert ist.
Im Bereich der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren ist Bewegung:
Im Juni dieses Jahres wurde eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken) beschlossen. Maßgeblicher Inhalt dieses Gesetzes neben der Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes für urheberrechtliche Abmahnungen ist die Begrenzung des Gegenstandswertes für Rechtsverletzungen, die durch Verbraucher begangen werden. Der Gegenstandswert soll danach für den erstmaligen Verstoß auf 1.000,00 Euro beschränkt werden. Die zu erstattenden Rechtsanwalsgebühren verringern sich demnach maßgeblich.
Das Gesetz tritt nach der Verkündung in Kraft. Eine Verkündung ist noch für dieses Jahr vorgesehen.
Deckelung der Rechtsverfolgungskosten auf 100,00 Euro
Vor geraumer Zeit wurde bereits versucht, dem Abmahnmissbrauch in Filesharing-Fällen einen Riegel vorzuschieben. Nach der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG sollten die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall auf einen Betrag von 100,00 Euro begrenzt, sofern es sich dabei um eine unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt.
In Bezug auf Filesharing-Abmahnungen wurde diese Vorschrift allerdings nie angewendet. Es hatte sich schnell die Rechtsauffassung verbreitet, dass das Zurverfügungstellen eines geschützten Werkes innerhalb einer Tauschbörse grundsätzlich nicht mehr als eine unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs angesehen werden kann. Dies hat darin seinen Grund, dass die urheberrechtlich geschützten Werke innerhalb von Tauschbörsen einer unüberschaubaren Anzahl von Personen zum Download angeboten werden. Der Umfang der Rechtsverletzung ist demnach nicht einsehbar. Dem Rechteinhaber entsteht somit ein immenser Schaden, da das urheberrechtlich geschützte Werk von sehr vielen Personen – nahezu allen Tauschbörsennutzern – innerhalb kürzester Zeit heruntergeladen werden kann.
Gerade aus diesem Grund der Unanwendbarkeit im Rahmen von Filesharing-Abmahnungen wurde das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken auf den Weg gebracht, dass kurz vor dem Inkrafttreten steht.
Aktuelle Entwicklungen
Bereits vor dem Inkrafttreten der Änderungen des Urheberrechtsgesetzes werden die geplanten Änderungen bereits hinsichtlich aktueller Sachverhalte berücksichtigt. Das AG Hamburg hat in zwei Verfahren (31a C 109/13 und 36a C 115/13) diese Grundsätze zur Anwendung gebracht und die Gegenstandswerte auf 1.000,00 Euro herabgesetzt.