Nur faktischer Anschlussinhaber haftbar für Filesharing
Bei Filesharing-Prozessen wird grundsätzlich zunächst der Anschlussinhaber zur Rechenschaft gezogen. Es wird vom Grundsatz her vermutet, dass er die Rechtsverletzung begangen hat. Die Vermutungsregel gilt zunächst auch dann, wenn weitere Personen im Haushalt leben, die auch Zugriff auf den Anschluss haben. Nicht immer wird der faktische Anschlussinhaber letztlich jedoch auch verurteilt. Dies zeigt ein Urteil…
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