Unzulässigkeit überhöhter Gebühren für eine Mahnung und eine Rücklastschrift
Das LG Kiel (Az.: 18 O 243/10) hatte über die Angemessenheit von Mahngebühren und Gebühren für eine Rücklastschrift aufgrund eines nicht abbuchbaren Betrages zu urteilen. Dabei wurde entschieden, dass Mahngebühren in Höhe von 9,95 Euro für eine erste Mahnung unzulässig sind. Ferner wurde festgestellt, dass eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 19,95 Euro ebenfalls unzulässig ist.…
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